Aktiengesellschaft Gründung in der Schweiz

AG Gruendung

Die Schweiz ist ein sehr interessanter Wirtschaftsstandorte. Voreile sind eine unternehmensfreundliche staatliche Verwaltung, gut qualifizierte Fach- und Führungskräfte, eine enge Kooperation zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die Tatsache dass Kantone eine eigene Steuergesetzgebung haben, erfahrene Banken und Unternehmensberatungen, die zentrale Lage, sehr gute Infrastrukturbedingungen sowie eine hohe Lebensqualität.

Aktiengesellschaft – die bevorzugte Rechtsform in der Schweiz

Bei der Gründung von Unternehmen in der Schweiz fällt die Entscheidung sehr oft zugunsten der Aktiengesellschaft. Anders als in Deutschland ist sie die häufigste Rechtsform. Das hat mit den Gründungsbedingungen, Kapital- sowie Verwaltungsvorschriften und den Haftungsgesetzen zu tun. Die Haftungssumme ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Im Falle eines Konkurses büßen die Eigentümer maximal das Aktienkapital ein. Die Aktiengesellschaft ist für kleine und mittlere Unternehmen sehr attraktiv.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz Das Kapitalminimum beträgt nur CHF 100.000. Die Anzahl der Aktionäre ist unbegrenzt. Es können natürliche und juristische Personen sein. Der Nennwert eine Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen. Die Gründer sind verpflichtet 20% des Gründungskapitals, mindestens CHF 50.000, bar einbringen (Sperrkonto, Freigabe nach amtlicher Veröffentlichung). Der Rest kann später eingezahlt oder als Sachwert eingestellt werden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person. Die Anteilsscheine können als Inhaberaktien (Aktionär anonym, Übergabe durch Weitergabe des Aktienscheines) oder als Namensaktie (Aktie wird auf den Namen des Aktionärs ausgestellt, Eintragung Aktienregister, Eigentümerwechsel durch Unterschrift des Verkäufers, Eintrag ins Aktienbuch) ausgegeben werden. Namensaktien sind bei Familienunternehmen besonders beliebt. Pflicht ist die Bestellung eines Verwaltungsrates (höchstes Aufsichts- und Gestaltungsgremium), der mindestens aus einem Aktionär bestehen muss. Er führt die Gesellschaft oder überträgt sie Leitung einer Geschäftsführung. Eine der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Bei der Besteuerung gilt die Doppelbesteuerungsregel (Gewinn und daraus gezahlte Dividende werden besteuert). Bei Bedarf kann man sich sehr fachkundigen Rat bei den Kammern, Handelsregisterämtern und Unternehmensberatungen einholen.