Handelsregistereintragung

Handelsregistereintrag

In der Mehrzahl der Länder müssen sich Unternehmen, Freiberuflicher, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften u.a. in einem offiziellen und meist öffentlichen Register eintragen lassen. Die hier zu hinterlegenden Daten und Informationen sind nicht einheitlich, so auch die rechtliche Einbindung, Zuordnung und Organisation der Register. Eine gewisse internationale Abstimmung, jedoch keine Vereinheitlichung, besteht in der EU und zwischen OECD - Staaten.

Zu den Handelsregistereintragungen in Deutschland

Die Register werden bundeseinheitlich nach gesetzlichen Vorgaben bei den regional zuständigen Registergerichten elektronisch geführt. Dies sind die jeweiligen Amtsgerichte. Verpflichtet zur Eintragung sind u.a. Kaufleute, Gesellschaften (Unternehmen) und Vereine. Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In der Abteilung A werden Einzelunternehmen, Personengesellschaften (wie OHG, GbR, KG, Partnergesellschaft, stille Gesellschaft) und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine erfasst. In der Abteilung B werden Kapitalgesellschaften eingetragen. Das sind im Wesentlichen AG, SE (Europäische Gesellschaft) und GmbH.

Zu den Handelsregistereintragungen in der Schweiz

Hier sind keine Gerichte sondern die staatlichen Handelsregisterämter in den Kantonen zuständig. Eine Eintragungspflicht besteht für ein Einzelunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 100.000, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, Kommandit – AG, GmbH, Genossenschaft, Investmentgesellschaft, Verein wenn er ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreibt, Stiftung, Institut des öffentlichen Rechts. Deutlich wird dass es in der Schweiz auch andere Rechtsformen als in Deutschland gibt, in denen Unternehmen und wirtschaftliche Akteure existieren dürfen. Interessenten wird geraten sich bei den o.g. Handelsregisterämtern in den Kantonen zu informieren. In beiden Ländern müssen die sich Eintragenden die Kosten dafür übernehmen.

Was muss in der Regel in die Handelsregister eingetragen werden?

Hier unterscheiden sich die Vorschriften in Deutschland und in der Schweiz nicht grundlegend. Zur Eintragungspflicht gehören: Name, Sitz, Adresse, Gegenstand, Rechtsform, Stamm-/Grundkapital, Niederlassungen, Inhaber, Gesellschafter und Anteile, Kommanditisten, Mitglieder, vertretungsberechtigte Personen, Umwandlungen, Auflösung, Insolvenz und Veränderungen der o.g. Angaben. Alle Eintragungen müssen beglaubigt sein. Jedermann kann die Handelsregister einsehen und gegen Gebühr Kopien erstellen lassen.